Selbstermächtigung; Bäume und Schatten
Vor Jahrzehnten war es ein Teil des Lebensstils, dass man im Wald leben wollte. Die Vertreter dieses Lebensstils pflegten ihn zwar nicht selbst, erlegten ihn aber gern den anderen Dassendorfern auf. Eine Baumschutzssatzung musste her. Eiferer zogen durchs Dorf und markierten, was angeblich schützenswert war. In die Bebauungspläne wurden auch Bäume als schutzwürdig aufgenommen, die es an Ort Stelle nicht gab. Von einer inkompetenten Gemeindevertretung wurde das unbesehen abgesegnet. Wer Pech hatte und Sympathien für die falsche Partei hatte, fand auf seinem Grundstück einen ganzen Wald als schützenswert ausgewiesen.
Von Abwägung und Gleichbehandlung keine Spur. Die Bürger nahmen es hin. Gern machten sich Ökoideologen die Lage zur Nutze, um zu zeigen, was die Stunde geschlagen hat. Grundstückseigentümer wurden als Baumfrevler stigmatisiert. Die Gemeindevertreter liefen herum, begutachteten die Zulässigkeit und "erlaubten" die Fällung. In den folgenden Jahren konnte wenigstens die Baumschutzssatzung aufgehoben werden. Auf zu viel Grundstücken war die Sonne nur noch durch Lücken im Grün zu sehen. Es galten danach Beschränkungen nur noch für Bäume, die im Bebauungsplan als schützenswert ausgewiesen wurden.
Ansonsten galt und gilt das Bundesnaturschutzgesetzes. Im beplanten Innenbereich können demnach die Bäume gefällt werden, ohne jemanden zu fragen (sofern im BPlan nicht ausgewiesen !). Die Baumfällung darf aber nicht erfolgen, wenn dadurch Vögel oder andere Lebensstätten (Vogelnester) wild lebender Tiere und Pflanzen ohne vernünftigen Grund beeinträchtigt oder zerstört werden. Kann das ausgeschlossen werden, sind Grundstücksbesitzer frei, die störenden Bäume zu fällen. Sonne und Licht finden wieder den Weg auf die Grundstücke. (Die genaue Rechtslage ergibt sich §39 Abs.5 BNatSchG. Die verwirrende Satzkonstruktion wurde im Erlass des BMU vom 3.3.2010 klar gestellt.)
Die Festlegungen in den Bebauungsplänen sind weiterhin bindend. Aber Befreiungen sind möglich. Für Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes ist eigentlich der Kreis als Bauaufsichtsbehörde zuständig. Die Gemeinde hat innerhalb eines Monats lediglich ihr Einvernehmen zur beabsichtigten Entscheidung der Bauaufsichtsbehörde zu erteilen. Wird das Einvernehmen zeitgerecht verweigert, kann sich der Kreis darüber hinwegsetzen. Dennoch hat in der Vergangenheit der Planungsausschuss die Baumfällung "genehmigt", obwohl der Kreis zuständig gewesen wäre. Der Planungsausschuss hatte sich ein Amt angemaßt, das ihm nicht zusteht. Die Ausschussmitglieder und besonders der ehem Vors. des Ausschusses machten gern mit. Es hebt eben das Selbstwertgefühl, wenn man Schikanen schaffen und wieder aufheben kann.