Bauen im Außengebiet; Ortsbild ändert sich
Ein ähnliches Gebäude, wie auf diesem kleinen Bild, soll an der Ecke Bornweg Langenstücken im Außengebiet entstehen. Eigentlich kann nicht im Außengebiet gebaut werden. Dieser einfache Grundsatz des Baurechts kennt nur wenige Ausnahmen, die gesetzlich geregelt sind. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft das Bauaufsichtsamt in Ratzenburg. Solche Vorhaben sind z.B. Gebäude für landwirtschaftliche Zwecke, Umnutzungen ehemals landwirtschaftlicher Gebäude, Anpassung und Modernisierung von Gebäuden mit Bestandsschutz , Windräder, Wasserbauwerke etc. Wenn in Dassendorf Bauanträge für Bauvorhaben im Außengebiet vorliegen, fühlt sich der Planungsausschuss mit seinem Vorsitzenden Karl-Hans Straßburg regelmäßig als Genehmigungsbehörde. So bei den Bauanträgen zur Dassendorfer Mühle, zur Hundezuchtanlage am Langenstückenweg und zur Lagerhalle der Fa. Stahmer am Bornweg. Bauwilligen im Außenbereich kann also nur geraten werden,
sich mit dem Bauaufsichtsamt zu verständigen, statt mit unzuständigen und rechtsunkundigen Gemeindevertretern Geld und Zeit zu verschwenden. Der Planungsausschussvorsitzende kann nichts entscheiden, auch wenn er sich wichtigtuerischeinmischt. Das gilt auch für Umbauten, wenn z.B. in einem Sondergebiet des Außenbereichs eine neue, andere Nutzung beabsichtigt ist. Ungenehmigte Umnutzungen sind nicht erlaubt. Wer einen Kuhstall zu einer Tennishalle macht, muss mit einem Bußgeld bis zu einigen 100.000 € rechnen. Zur Verwirrung und Verstimmung führt es regelmäßig, wenn sich die Gemeinde aus falsch verstandener Zuständigkeit in solche Bauvorhaben (nach §34 BauGB) einmischt. Bauwillige billigen den Gemeindevertretern richtigerweise nicht den nötigen Sachverstand zu, die komplizierte Gesetzeslage zu durchschauen. Der Bauherr der neuen Halle folgte richtigerweise der "Vorladung" in den unzuständigen Planungsausschuss nicht.Bei gutem Willem auf Seiten der Gemeinde hätte es andere bauleitplanerische Lösungen gegeben. Auf Seiten der Gemeinde hätte dies allerdings der Nutzung der planerischen Elemente des Baugesetzbuches (BauGB) bedurft, um das missliebige Bauvorhaben zu bremsen. Mit einem frühzeitigen Aufstellungsbeschluss, einer folgenden Zurückstellung des Baugesuches und einer Veränderungssperre hätte die Gemeinde Herr des Verfahrens bleiben können. Stattdessen glaubte die Gemeinde, eine Lösung im einem Rechtsstreit um das versagte Einvernehmen zu finden. Es scheint nicht bekannt zu sein: Die Bauaufsichtsbehörde ist berechtigt und sogar verpflichtet, ein "contra legem" verweigertes Einvernehmen durch eine verwaltungsrechtliche Ersatzvornahme aus der Welt zu schaffen. Jene Gemeindevertreter, die für sich ein "Widerstandsrecht" um jeden Preis in Anspruch nehmen, sollten sich vorher gegen Schadenersatzansprüche versichern lassen. Kommt der Bauherr zu Schaden, richtet sich nämlich die Schadenersatzpflicht direkt an die Mitglieder des Entscheidungsgremiums, an die Gemeindevertreter. Übrigens: neues Mitglied des Planungs - und Bauausschusses ist jetzt Frau Helena-Maria Minnemann-Sönnichsen!