18.10.2006
Der Landschaftsplan wird mit höherer Auflösung angeboten. Von der Unteren Naturschutzbehörde liegen zwei Einsprüche vor. Sie werden noch eingearbeitet
 
23.8.2006

Der Landschaftsplan liegt in einer neuen colorierten Version vor, die ins Netz gestellt wurde. Bisherige Versionen sind damit abgelöst. Der Landschaftsplan in seiner Textfassung allerdings ohne das umfangreiche Karten- und Anhangmaterial ist hier zu finden. (PDF-Datei: 550KB.)

20.6.2006


Der Landschaftsplan wurde beschlossen. Derzeit werden die Ergebnisse der Abwägung eingearbeitet. Da da Ausweisung des Vogelschutzgebietes und des FFH-Gebietes Sachsenwald während der Ausarbeitung erfolgte, war hierzu ein neues Kapitel einzuarbeiten. Anschließend wird der Landschaftsplan der UNB zugesandt. Das ist dann die letzte Phase der Bearbeitung.

1.6.2006

Die UNB hatte eine Stellungnahme abgegeben, in der sich persönliche Meinungen der Sachbearbeiter nicht von den gesetzlich begründbaren Einwänden trennen ließen. Die UNB hat die Stellungnahme nun so modifiziert, dass klar ist, was zu einem Widerspruch nach §6,3 LNatSchG führen würde.

5.3.2006

Es wurde ein Bild mit besserer Auflösung eingestellt. Der Plan ist nun dreigeteilt, um die Ladezeiten zu verkürzen.

15.2.2006

Über die eingegangenen Anregungen wurde am 14.2.06 entscheiden. Soweit den Anregungen gefolgt wurde, sollen diese in den PLan aufgenommen werden. An der Planzeichnung ändert sich nur noch wenig. Vom Architekten sollen die Änderungen eingebaut werden, dann wird hier die neueste Planzeichnung veröffentlicht. Das Ergebnis der Abwägung geht anschließend an die Untere Naturschutzbehörde.


24.1.2006

Die aktuelle Version des Planes liegt in der Amtsverwaltung zur Einsichtnahme aus. Sie unterscheidet sich von der hier gezeigten Version nur in einigen geringen Einzelheiten.

Überarbeitung des Landschaftsplanes

In der Sitzung der Gemeindevertretung am 7.12.2005 wurde eine leicht veränderte Version des Landschaftsplanes beschlossen.
Diese soll auf der nächsten Einwohnerversammlung vorgestellt werden. Derzeit (24.1.2006) liegt sie zur Einsichtnahme (Karten und Textteil) beim Amt aus.
Sie finden diese neue Version seit dem 23.1.2006 hier im Netz.
Erste Hinweise zur Erarbeitung eines Landschaftsplanes für die Gemeinde Dassendorf


Die Gemeinde arbeitet seit vielen Jahren an einem Landschaftsplan. In der letzten Wahlperiode konnte der Landschaftplan im Jahre 2003 nicht verbabschiedet werden. Er wurde den Trägern der öffentlichen Belange zur Stellungnahme vorgestellt. Nach der Kommunalwahl hat die neue Mehrheit beschlossen, den Landschaftsplan grundlegend zu ändern. Der erste Entwurf liegt nun vor.
Was sind die wesentlichen Festlegungen und Änderungen gegenüber dem Planungsstand Mai 2003 ?


Diese Aufzählung ist nicht vollständig. Es treten noch zahlreiche kleinere Festlegungen und Änderungen hinzu, die den Karten entnommen werden können.

Der Landschaftsplan wird in einer getrennten Veranstaltung öffentlich vorgestellt.

Zur Erläuterung:

Der Landschaftsplan ersetzt nicht den Flächennutzungsplan. Der Flächennutzungsplan berücksichtigt die Festsetzungen im Landschaftsplan. Die rechtliche Grundlage für den Landschaftsplan liefert das Bundes- und Landesnaturschutzgesetz. Dort finden Sie Näheres.




Landesnaturschutzgesetz

§ 6
Landschaftspläne
(Zu § 6 Bundesnaturschutzgesetz)

(1) Die Gemeinden haben die örtlichen Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes auf der Grundlage des Landschaftsrahmenplans und unter Beachtung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung flächendeckend in Landschaftsplänen und für Teilbereiche, die eine vertiefende Darstellung erfordern, in Grünordnungsplänen darzustellen. Ein Landschaftsplan ist umgehend aufzustellen, wenn

   1. ein Bauleitplan aufgestellt, geändert oder ergänzt werden soll und Natur und Landschaft dadurch erstmalig oder schwerer als nach der bisherigen Planung beeinträchtigt werden können,
   2. im Gemeindegebiet agrarstrukturelle oder größere Teile des Gemeindegebiets betreffende nutzungsändernde Planungen beabsichtigt sind.

Ein Landschafts- oder Grünordnungsplan kann auch gleichzeitig mit dem Bauleitplan aufgestellt werden. Auf Antrag einer Gemeinde kann die oberste Naturschutzbehörde im Einzelfall Ausnahmen von der Verpflichtung zur Aufstellung eines Landschaftsplans zulassen.

(2) Die Gemeinde beteiligt bei der Aufstellung der Landschafts- und Grünordnungspläne die betroffenen Träger öffentlicher Belange, die nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Naturschutzverbände, die auf örtlicher Ebene tätigen Naturschutzvereine und die Öffentlichkeit.

(3) Die Gemeinde legt nach Abschluß des vorgeschriebenen Verfahrens den Entwurf des Landschafts- oder Grünordnungsplans der unteren Naturschutzbehörde zur Stellungnahme vor. Macht diese keine Änderungs- oder Ergänzungsvorschläge, gilt der Plan als festgestellt. Anderenfalls entscheidet die Gemeinde über die Änderungs- oder Ergänzungsvorschläge und zeigt den Plan der unteren Naturschutzbehörde an. Diese kann innerhalb von drei Monaten nach der Feststellung widersprechen.

(4) Die festgestellten Landschaftspläne sind bei der Durchführung dieses Gesetzes und des Bundesnaturschutzgesetzes zu beachten. Die zur Übernahme geeigneten Inhalte der Landschaftspläne sind nach Maßgabe des § 1 Abs. 6 des Baugesetzbuchs und des § 4 Abs. 2 und 3 als Darstellung in die Flächennutzungspläne, die Grünordnungspläne als Festsetzung in die Bebauungspläne zu übernehmen. Bei Abweichungen erteilt die für die Genehmigung des Plans oder Entgegennahme der Anträge zuständige Behörde die Genehmigung im Benehmen mit der Naturschutzbehörde gleicher Verwaltungsebene; ist ein Bauleitplan nach § 11 Abs. 1 des Baugesetzbuchs nur anzuzeigen, hat die zuständige Behörde ihre Entscheidung im Benehmen mit der Naturschutzbehörde gleicher Verwaltungsebene zu treffen. Die nach diesem Gesetz oder durch Verordnung oder Satzung nach dem IV. Abschnitt des Gesetzes geschützten Bereiche sind in die Bauleitpläne zu übernehmen.

(5) Landschaftspläne sind dem Landschaftsprogramm und dem Landschaftsrahmenplänen anzupassen. Landschaftspläne sind fortzuschreiben, wenn und sobald dies erforderlich ist.

 

§ 6 a
Inhalte der Landschaftsplanung
(Zu § 6 Bundesnaturschutzgesetz)

(1) Die Ergebnisse der Landschaftsplanung sind in Landschaftsrahmenplänen und Landschaftsplänen in Text und Karte mit Begründung zusammenhängend für den betroffenen Raum darzustellen und zwar

   1. der vorhandene und der aufgrund von Selbstentwicklung oder Gestaltung zu erwartende Zustand der Natur einschließlich der Auswirkungen der vergangenen, gegenwärtigen und voraussehbaren Raum- und Flächennutzungen,
   2. die Konkretisierung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes,
   3. die Beurteilung des Zustandes nach Maßgabe dieser Ziele, einschließlich der sich daraus ergebenden Konflikte,
   4. die Erfordernisse und Maßnahmen, insbesondere

   1. zur Sicherung und Schaffung von Biotopverbundsystemen,
   2. zum Schutz, zur Wiederherstellung, Erweiterung, Entwicklung und zur Pflege bestimmter Teile von Natur und Landschaft (Maßnahmen des Naturschutzes), auch zur Sicherung einer naturverträglichen Erholung,
   3. zum Schutz, zur Wiederherstellung, zur Entwicklung und gegebenenfalls zur Pflege der Biotope und Lebensgemeinschaften der Tiere und Pflanzen wildlebender Arten und der in §§ 15a und 15b genannten Biotope,
   4. zum Schutz, zur Verbesserung der Qualität und zur Regeneration von Boden, Gewässer, Luft und Klima,
   5. zur Vermeidung, Minderung oder Beseitigung von Beeinträchtigungen der Natur,
   6. zur Erhaltung und Entwicklung von Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Natur,
   7. zum Schutz und zur Pflege historischer Kulturlandschaften und -landschaftsteile von besonders charakteristischer Bedeutung.

(2) Die oberste Naturschutzbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung das Nähere über

   1. die formalen und inhaltlichen Anforderungen an die Pläne,
   2. die Erfassung der notwendigen Grundlagen,
   3. das Verfahren, die Beteiligung und Mitwirkung und
   4. die Bekanntmachung der Pläne

zu regeln.


  Landesverordnung
über Inhalte und Verfahren der örtlichen Landschaftsplanung
(Landschaftsplan-VO)

Vom 29. Juni 1998
Fundstelle: GVOBl. 1998, S. 214





Änderungsdaten:

keine

Eingangsformel:

Aufgrund des § 6 a Abs. 2 des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG) vom 16. Juni 1993 (GVOBl. Schl.-H. S. 215), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 24. Oktober 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 652), verordnet das Ministerium für Umwelt, Natur und Forsten:

§ 1
Allgemeine Anforderungen
Die für die Bewertungen und Entscheidungen notwendigen Daten sind unter Berücksichtigung der örtlichen ökologischen Situation, des Planungsumfanges und der danach zu erwartenden Problemstellung zu erfassen und zu erheben, soweit nicht auf vorhandene Unterlagen zurückgegriffen werden kann. Bevor Art und Umfang der erforderlichen Daten festgelegt werden, ist der unteren Naturschutzbehörde, den nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Naturschutzverbänden, dem Landesnaturschutzverband sowie örtlichen Naturschutzvereinen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das Ergebnis ist der Verfahrensakte beizufügen.

§ 2
Form des Landschaftsplanes
(1) Der für das Gemeindegebiet aufgestellte Landschaftsplan besteht aus Text und Karten für den Grundlagenteil (§§ 3 und 4) und den Entwicklungsteil (§ 5) sowie einer Begründung.

(2) Die nach Anlage 2 vorzunehmende Biotop- und Nutzungstypenkartierung sowie der Entwicklungsteil sind im Maßstab des Flächennutzungsplanes darzustellen.

(3) Für Darstellungen in der Entwicklungskarte sollen die in Anlage 1 enthaltenen Planzeichen verwendet werden. Soweit Darstellungen erforderlich sind, für die keine oder keine ausreichenden Planzeichen vorgegeben sind, können Planzeichen sinngemäß aus den angegebenen entwickelt werden. Die verwendeten Planzeichen sollen im Landschaftsplan erklärt werden.

(4) Die Anlagen 1 und 2 sind Bestandteil dieser Verordnung.

§ 3
Bestandsaufnahme
Die Bestandsaufnahme, die eine aktuelle flächendeckende Biotop- und Nutzungstypenkartierung enthält, umfaßt

1. die abiotische Ausstattung wie Boden, Geländestruktur, Wasser, lokales Klima,
2. die biotische Ausstattung wie Pflanzen und Tiere sowie deren Lebensräume und Lebensraumzusammenhänge,
3. das Landschaftsbild,
4. die kulturhistorisch und naturhistorisch bedeutsamen Landschaftsbestandteile,
5. die vorhandenen Nutzungen und die absehbaren Nutzungsänderungen,
6. die Beeinträchtigungen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes,
7. die Flächen und Bestandteile mit Bedeutung für Natur und Landschaft, die bereits geschätzt sind oder deren Schutz geplant ist.

§ 4
Bewertungen, Leitbild, Konfliktanalysen
(1) Auf der Grundlage der Bestandsaufnahme ist der vorhandene und zu erwartende Zustand der Natur ( § 6 a Abs. 1 Nr. 1 LNatSchG) einschließlich des faunistischen Potentials naturschutzfachlich zu bewerten.

(2) Die Grundzüge für den angestrebten Zustand der Natur sind aus naturschutzfachlicher Sicht für das Plangebiet oder für Teile des Plangebietes in Text und Karte darzustellen (Leitbild). Das Leitbild enthält Aussagen über

1. den anzustrebenden Erhalt und die Entwicklung von naturraumtypischen, naturbetonten und nutzungsbetonten Ökosystemen,
2. die anzustrebende Qualität von Boden, Wasser und lokalem Klima,
3. die anzustrebende naturraumtypische, kulturbedingte Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Natur.

(3) Aktuelle und mögliche Beeinträchtigungen der Belange des Naturschutzes aufgrund gegenwärtiger Nutzungen, sich abzeichnende Änderungen sowie absehbarer und geplanter Eingriffe sind in Text und Karte darzulegen und nach Maßgabe des Leitbildes zu bewerten (Konfliktanalyse).

§ 5
Entwicklungsteil
(1) Im Entwicklungsteil sind die örtlichen Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung des angestrebten Zustandes der Natur ( § 6 a Abs. 1 Nr. 4 LNatSchG) nach Maßgabe des Leitbildes darzustellen.

(2) Die Entwicklungskarte enthält die Darstellung der Flächen und Maßnahmen, die zur Verwirklichung der örtlichen Ziele des Naturschutzes von Bedeutung sind. Dies sind insbesondere Flächen,

1. für die bereits rechtliche Bindungen nach den Vorschriften des IV. Abschnitts des Landesnaturschutzgesetzes bestehen, für die Bindungen in überörtlichen Programmen und Plänen vorgesehen sind oder die die Voraussetzungen für eine Unterschutzstellung erfüllen,
2. die der Entwicklung von Nationalparken, Naturschutzgebieten, geschätzten Landschaftsbestandteilen und geschätzten Biotopen dienen ( § 15 Abs. 1 Nr. 3 LNatSchG),
3. die nach Maßgabe der überörtlichen Landschaftsplanung erforderlich sind, um die nach Nummer 1 und 2 dargestellten Flächen so miteinander zu verbinden, daß zusammenhängende Systeme entstehen können (Biotopverbund), und zwar
 a) als vorrangige Flächen für den Naturschutz, soweit die Flächen diese Funktion bereits erfüllen oder in absehbarer Zeit erfüllen werden oder sollen ( § 15 Abs. 1 Nr. 4 LNatSchG),
b) als Eignungsflächen, soweit sie nicht unter Buchstabe a fallen,
 
4. auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft am geringsten beeinträchtigen sowie die Flächen, die für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen geeignet sind,
5. die insbesondere aus Gründen des Arten- und Biotopschutzes, der Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Erhaltung der Kulturlandschaft mit Einschränkungen bewirtschaftet oder bei denen besondere Formen der Pflege oder der Bewirtschaftung sichergestellt, vorhandene Beeinträchtigungen beseitigt, verringert oder ausgeglichen oder auf denen naturnahe Lebensräume angelegt oder wiederhergestellt werden sollen,
6. die zur Sicherung einer naturverträglichen Erholung für die Ausweisung als Naturerlebnisraum oder für die Anlage von Wander- und Reitwegen, Badeplätzen, Liege- und Spielwiesen oder ähnlichen Einrichtungen benötigt werden.

(3) Flächen mit Bindungen aufgrund anderer Rechtsvorschriften sind nachrichtlich darzustellen, wenn diese Bindungen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft sowie der naturverträglichen Erholung beitragen. Satz 1 gilt entsprechend für festgesetzte Flächen mit Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen.

(4) Die Schutz-, Pflege- und Entwicklungsziele sind zu beschreiben. Die fachliche und zeitliche Dringlichkeit und die notwendigen Maßnahmen zur Umsetzung der Ziele sind aufzuzeigen. Bereiche, für die voraussichtlich die Aufstellung eines Grünordnungsplanes erforderlich wird, sind zu kennzeichnen.

§ 6
Verfahren
(1) Die Bürgerinnen und Bürger sind möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Landschaftsplanung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen und die voraussichtlichen Auswirkungen zu unterrichten. Dies gilt auch, wenn Änderungen die Grundzüge der Planung berühren.

(2) Bei der Aufstellung des Landschaftsplanes sollen die Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind und von der Planung berührt werden können, möglichst frühzeitig beteiligt werden. Die nach § 29 Bundesnaturschutzgesetz anerkannten Naturschutzverbände, die örtlichen Naturschutzvereine und der Landesnaturschutzverband sind wie Träger öffentlicher Belange zu behandeln. In ihrer Stellungnahme haben sie der Gemeinde auch Aufschluß über von ihnen beabsichtigte oder bereits eingeleitete Planungen und sonstige Maßnahmen sowie deren zeitliche Abwicklung zu geben, die für die Landschaftsplanung von Bedeutung sein können. Die Beteiligten geben ihre Stellungnahme innerhalb einer von der Gemeinde gesetzten angemessenen Frist ab. Die Beteiligung kann gleichzeitig mit der öffentlichen Auslegung (Absatz 3) durchgeführt werden.

(3) Der Entwurf des Landschaftsplanes ist während der Sprechzeiten für die Dauer eines Monats bei der Gemeinde oder dem Amt öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher öffentlich bekanntzumachen mit dem Hinweis darauf, daß Stellungnahmen während der Auslegungsfrist vorgebracht werden können.

(4) Bei der Vorlage des Entwurfs des Landschaftsplanes gemäß § 6 Abs. 3 LNatSchG sind die eingegangenen Anregungen und Bedenken sowie die Entscheidungen der Gemeinde hierüber beizufügen.

(5) Sobald der Landschaftsplan festgestellt ist, ist er zu jedermanns Einsichtnahme bei der Gemeinde oder dem Amt bereitzuhalten. Widersprüche der unteren Naturschutzbehörde ( § 6 Abs. 3 LNatSchG) sind kenntlich zu machen. Auf die Möglichkeit zur Einsichtnahme ist in ortsüblicher Weise hinzuweisen.

§ 7
Verfahrensbegleitende Arbeitsgruppe
Beabsichtigt die Gemeinde zur Begleitung des Planverfahrens eine verfahrensbegleitende Arbeitsgruppe einzurichten, soll sie mindestens je einem Vertreter oder einer Vertreterin der unteren Naturschutzbehörde, der Naturschutzverbände und der örtlichen Naturschutzvereine, der betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sowie der Wirtschaft Gelegenheit zur Mitwirkung geben.

§ 8
Übergangsregelungen
Schritte des Verfahrens und der Bearbeitung die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens noch nicht begonnen sind, werden nach dieser Verordnung durchgeführt. Neu geregelte Verfahrensschritte müssen nicht nachgeholt werden.

§ 9
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. September 1998 in Kraft.

Anlage 1:


Anlage 2: