18.10.2006
Der Landschaftsplan wird mit höherer Auflösung angeboten. Von der
Unteren Naturschutzbehörde liegen zwei Einsprüche vor. Sie werden noch
eingearbeitet
23.8.2006
Der Landschaftsplan liegt in einer neuen colorierten Version
vor, die ins Netz gestellt wurde. Bisherige Versionen sind damit
abgelöst. Der Landschaftsplan in seiner Textfassung allerdings ohne das
umfangreiche Karten- und Anhangmaterial ist hier
zu finden. (PDF-Datei: 550KB.)
20.6.2006
Der Landschaftsplan wurde beschlossen. Derzeit werden die Ergebnisse
der Abwägung eingearbeitet. Da da Ausweisung des
Vogelschutzgebietes und des FFH-Gebietes Sachsenwald während der
Ausarbeitung erfolgte, war hierzu ein neues Kapitel einzuarbeiten.
Anschließend wird der Landschaftsplan der UNB zugesandt. Das ist
dann die letzte Phase der Bearbeitung.
1.6.2006
Die UNB hatte eine Stellungnahme abgegeben, in der sich
persönliche Meinungen der Sachbearbeiter nicht von den gesetzlich
begründbaren Einwänden trennen ließen. Die UNB hat die
Stellungnahme nun so modifiziert, dass klar ist, was zu einem
Widerspruch nach §6,3 LNatSchG führen würde.
5.3.2006
Es wurde ein Bild mit besserer Auflösung eingestellt. Der Plan
ist nun
dreigeteilt, um die Ladezeiten zu verkürzen.
15.2.2006
Über die eingegangenen
Anregungen
wurde am 14.2.06 entscheiden. Soweit den Anregungen gefolgt wurde,
sollen diese in den PLan aufgenommen werden. An der Planzeichnung
ändert sich nur noch wenig. Vom Architekten sollen die Änderungen
eingebaut werden, dann wird hier die neueste Planzeichnung
veröffentlicht. Das Ergebnis der Abwägung geht anschließend an die
Untere Naturschutzbehörde.
24.1.2006
Die aktuelle Version des Planes
liegt in der Amtsverwaltung zur Einsichtnahme aus. Sie unterscheidet
sich von der hier gezeigten Version nur in einigen geringen
Einzelheiten.
Überarbeitung des Landschaftsplanes
In der Sitzung der Gemeindevertretung am 7.12.2005 wurde eine
leicht veränderte Version des Landschaftsplanes beschlossen.
Diese soll auf der nächsten Einwohnerversammlung vorgestellt werden.
Derzeit (24.1.2006) liegt sie zur Einsichtnahme (Karten und Textteil)
beim Amt aus.
Sie finden diese neue Version seit dem 23.1.2006 hier im Netz.
Erste Hinweise zur Erarbeitung eines Landschaftsplanes für die
Gemeinde Dassendorf
Die Gemeinde arbeitet seit vielen Jahren an einem Landschaftsplan. In
der letzten Wahlperiode konnte der Landschaftplan im Jahre 2003 nicht
verbabschiedet werden. Er wurde den Trägern der öffentlichen Belange
zur Stellungnahme vorgestellt. Nach der Kommunalwahl hat die neue
Mehrheit beschlossen, den Landschaftsplan grundlegend zu ändern. Der
erste Entwurf liegt nun vor.
Was sind die wesentlichen Festlegungen und Änderungen gegenüber dem
Planungsstand Mai 2003 ?
- An der südwestlichen Seite der Kreuzung von B404/B207 bleiben die
Ackerflächen. Es wird kein Wald vorgesehen.
- An der nördöstlichen Seite des Mühlenweges werden die
gemeindlichen Flächen und eine private Fläche als mögliche
Wohnbauflächen ausgewiesen.
- Westlich Pappelweg werden die Flächen als mögliche Wohnbauflächen
ausgewiesen.
- Es bleibt bei der Wohnbaufläche nördlich Stemmenkamp.
- Es bleibt bei der Wohnbaufläche nordwestliche Ecke
Bornweg/Mühlenweg.
- Es bleibt bei der Ausweisung von Wohnbauflächen westlich und
östlich Wendelweg.
- Die ehemals geplante Erweiterung der Bebauung am
Flachsthumweg/Ecke Rotdornweg soll fallen gelassen werden, damit der
Grünzug ungestört von dort an verlaufen kann.
- Die Süsterbek soll renaturiert werden.
- Das geplante Landschaftsschutzgebiet in der östlichen Feldaue wir
gestrichen.
- Es bleibt bei der Wohnbaufläche zwischen Schlangenweg und Rehkamp.
- An Hauskoppel und Dorfstr. sollen einzelneFlächen bebaubar
werden.
- Die Wald- und Grünflächen an der ostwestlichen Ecke der Kreuzung
von B404 und B207 werden zugunsten einer gewerblichen
Fläche auf einen schmalen Streifen verkleinert.
- Der Ahornweg bleibt Wohnbaufläche, wie im
Flächennutzungsplan vorgesehen.
- Die östlichen Flächen am Ende des Karpfenteichs sollen von
Wochenendgebiet zu Wohnbauflächen entwickelt werden.
- Die Fläche nördlich Bornweg (hinter dem
Containerplatz) soll zu Grünland entwickelt werden.
- Es werden fußläufige Verbindungen und Reitwege im Gemeindegebiet
ausgewiesen.
- Es wird eine Erweiterungsfläche für den Sachsenwald am östlichen
Rand des Gemeindegebietes geplant.
- Es werden Ausgleichsflächen eingeplant.
Diese Aufzählung ist nicht
vollständig. Es treten noch zahlreiche kleinere Festlegungen und
Änderungen hinzu, die den Karten entnommen werden können.
Der Landschaftsplan wird in einer getrennten Veranstaltung öffentlich
vorgestellt.
Zur Erläuterung:
Der Landschaftsplan ersetzt nicht den Flächennutzungsplan. Der
Flächennutzungsplan berücksichtigt die Festsetzungen im
Landschaftsplan. Die rechtliche Grundlage für den Landschaftsplan
liefert das Bundes- und Landesnaturschutzgesetz. Dort finden Sie
Näheres.
Landesnaturschutzgesetz
§ 6
Landschaftspläne
(Zu § 6 Bundesnaturschutzgesetz)
(1) Die Gemeinden haben die örtlichen Erfordernisse und Maßnahmen zur
Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes auf der Grundlage des
Landschaftsrahmenplans und unter Beachtung der Ziele der Raumordnung
und Landesplanung flächendeckend in Landschaftsplänen und für
Teilbereiche, die eine vertiefende Darstellung erfordern, in
Grünordnungsplänen darzustellen. Ein Landschaftsplan ist umgehend
aufzustellen, wenn
1. ein Bauleitplan aufgestellt, geändert oder ergänzt
werden soll und Natur und Landschaft dadurch erstmalig oder schwerer
als nach der bisherigen Planung beeinträchtigt werden können,
2. im Gemeindegebiet agrarstrukturelle oder größere Teile
des Gemeindegebiets betreffende nutzungsändernde Planungen beabsichtigt
sind.
Ein Landschafts- oder Grünordnungsplan kann auch gleichzeitig mit dem
Bauleitplan aufgestellt werden. Auf Antrag einer Gemeinde kann die
oberste Naturschutzbehörde im Einzelfall Ausnahmen von der
Verpflichtung zur Aufstellung eines Landschaftsplans zulassen.
(2) Die Gemeinde beteiligt bei der Aufstellung der Landschafts- und
Grünordnungspläne die betroffenen Träger öffentlicher Belange, die nach
§ 29 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Naturschutzverbände, die
auf örtlicher Ebene tätigen Naturschutzvereine und die Öffentlichkeit.
(3) Die Gemeinde legt nach Abschluß des vorgeschriebenen Verfahrens den
Entwurf des Landschafts- oder Grünordnungsplans der unteren
Naturschutzbehörde zur Stellungnahme vor. Macht diese keine Änderungs-
oder Ergänzungsvorschläge, gilt der Plan als festgestellt. Anderenfalls
entscheidet die Gemeinde über die Änderungs- oder Ergänzungsvorschläge
und zeigt den Plan der unteren Naturschutzbehörde an. Diese kann
innerhalb von drei Monaten nach der Feststellung widersprechen.
(4) Die festgestellten Landschaftspläne sind bei der Durchführung
dieses Gesetzes und des Bundesnaturschutzgesetzes zu beachten. Die zur
Übernahme geeigneten Inhalte der Landschaftspläne sind nach Maßgabe des
§ 1 Abs. 6 des Baugesetzbuchs und des § 4 Abs. 2 und 3 als Darstellung
in die Flächennutzungspläne, die Grünordnungspläne als Festsetzung in
die Bebauungspläne zu übernehmen. Bei Abweichungen erteilt die für die
Genehmigung des Plans oder Entgegennahme der Anträge zuständige Behörde
die Genehmigung im Benehmen mit der Naturschutzbehörde gleicher
Verwaltungsebene; ist ein Bauleitplan nach § 11 Abs. 1 des
Baugesetzbuchs nur anzuzeigen, hat die zuständige Behörde ihre
Entscheidung im Benehmen mit der Naturschutzbehörde gleicher
Verwaltungsebene zu treffen. Die nach diesem Gesetz oder durch
Verordnung oder Satzung nach dem IV. Abschnitt des Gesetzes geschützten
Bereiche sind in die Bauleitpläne zu übernehmen.
(5) Landschaftspläne sind dem Landschaftsprogramm und dem
Landschaftsrahmenplänen anzupassen. Landschaftspläne sind
fortzuschreiben, wenn und sobald dies erforderlich ist.
§ 6 a
Inhalte der Landschaftsplanung
(Zu § 6 Bundesnaturschutzgesetz)
(1) Die Ergebnisse der Landschaftsplanung sind in
Landschaftsrahmenplänen und Landschaftsplänen in Text und Karte mit
Begründung zusammenhängend für den betroffenen Raum darzustellen und
zwar
1. der vorhandene und der aufgrund von Selbstentwicklung
oder Gestaltung zu erwartende Zustand der Natur einschließlich der
Auswirkungen der vergangenen, gegenwärtigen und voraussehbaren Raum-
und Flächennutzungen,
2. die Konkretisierung der Ziele und Grundsätze des
Naturschutzes,
3. die Beurteilung des Zustandes nach Maßgabe dieser
Ziele, einschließlich der sich daraus ergebenden Konflikte,
4. die Erfordernisse und Maßnahmen, insbesondere
1. zur Sicherung und Schaffung von Biotopverbundsystemen,
2. zum Schutz, zur Wiederherstellung, Erweiterung,
Entwicklung und zur Pflege bestimmter Teile von Natur und Landschaft
(Maßnahmen des Naturschutzes), auch zur Sicherung einer
naturverträglichen Erholung,
3. zum Schutz, zur Wiederherstellung, zur Entwicklung und
gegebenenfalls zur Pflege der Biotope und Lebensgemeinschaften der
Tiere und Pflanzen wildlebender Arten und der in §§ 15a und 15b
genannten Biotope,
4. zum Schutz, zur Verbesserung der Qualität und zur
Regeneration von Boden, Gewässer, Luft und Klima,
5. zur Vermeidung, Minderung oder Beseitigung von
Beeinträchtigungen der Natur,
6. zur Erhaltung und Entwicklung von Vielfalt, Eigenart
und Schönheit der Natur,
7. zum Schutz und zur Pflege historischer
Kulturlandschaften und -landschaftsteile von besonders
charakteristischer Bedeutung.
(2) Die oberste Naturschutzbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung
das Nähere über
1. die formalen und inhaltlichen Anforderungen an die
Pläne,
2. die Erfassung der notwendigen Grundlagen,
3. das Verfahren, die Beteiligung und Mitwirkung und
4. die Bekanntmachung der Pläne
zu regeln.
Landesverordnung
über Inhalte und Verfahren der örtlichen Landschaftsplanung
(Landschaftsplan-VO)
Vom 29. Juni 1998
Fundstelle: GVOBl. 1998, S. 214
Änderungsdaten:
keine
Eingangsformel:
Aufgrund des § 6 a Abs. 2 des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG) vom
16. Juni 1993 (GVOBl. Schl.-H. S. 215), Zuständigkeiten und
Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 24. Oktober 1996
(GVOBl. Schl.-H. S. 652), verordnet das Ministerium für Umwelt, Natur
und Forsten:
§ 1
Allgemeine Anforderungen
Die für die Bewertungen und Entscheidungen notwendigen Daten sind unter
Berücksichtigung der örtlichen ökologischen Situation, des
Planungsumfanges und der danach zu erwartenden Problemstellung zu
erfassen und zu erheben, soweit nicht auf vorhandene Unterlagen
zurückgegriffen werden kann. Bevor Art und Umfang der erforderlichen
Daten festgelegt werden, ist der unteren Naturschutzbehörde, den nach §
29 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Naturschutzverbänden, dem
Landesnaturschutzverband sowie örtlichen Naturschutzvereinen
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das Ergebnis ist der
Verfahrensakte beizufügen.
§ 2
Form des Landschaftsplanes
(1) Der für das Gemeindegebiet aufgestellte Landschaftsplan besteht aus
Text und Karten für den Grundlagenteil (§§ 3 und 4) und den
Entwicklungsteil (§ 5) sowie einer Begründung.
(2) Die nach Anlage 2 vorzunehmende Biotop- und Nutzungstypenkartierung
sowie der Entwicklungsteil sind im Maßstab des Flächennutzungsplanes
darzustellen.
(3) Für Darstellungen in der Entwicklungskarte sollen die in Anlage 1
enthaltenen Planzeichen verwendet werden. Soweit Darstellungen
erforderlich sind, für die keine oder keine ausreichenden Planzeichen
vorgegeben sind, können Planzeichen sinngemäß aus den angegebenen
entwickelt werden. Die verwendeten Planzeichen sollen im
Landschaftsplan erklärt werden.
(4) Die Anlagen 1 und 2 sind Bestandteil dieser Verordnung.
§ 3
Bestandsaufnahme
Die Bestandsaufnahme, die eine aktuelle flächendeckende Biotop- und
Nutzungstypenkartierung enthält, umfaßt
1. die abiotische Ausstattung wie Boden, Geländestruktur, Wasser,
lokales Klima,
2. die biotische Ausstattung wie Pflanzen und Tiere sowie deren
Lebensräume und Lebensraumzusammenhänge,
3. das Landschaftsbild,
4. die kulturhistorisch und naturhistorisch bedeutsamen
Landschaftsbestandteile,
5. die vorhandenen Nutzungen und die absehbaren Nutzungsänderungen,
6. die Beeinträchtigungen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes,
7. die Flächen und Bestandteile mit Bedeutung für Natur und Landschaft,
die bereits geschätzt sind oder deren Schutz geplant ist.
§ 4
Bewertungen, Leitbild, Konfliktanalysen
(1) Auf der Grundlage der Bestandsaufnahme ist der vorhandene und zu
erwartende Zustand der Natur ( § 6 a Abs. 1 Nr. 1 LNatSchG)
einschließlich des faunistischen Potentials naturschutzfachlich zu
bewerten.
(2) Die Grundzüge für den angestrebten Zustand der Natur sind aus
naturschutzfachlicher Sicht für das Plangebiet oder für Teile des
Plangebietes in Text und Karte darzustellen (Leitbild). Das Leitbild
enthält Aussagen über
1. den anzustrebenden Erhalt und die Entwicklung von
naturraumtypischen, naturbetonten und nutzungsbetonten Ökosystemen,
2. die anzustrebende Qualität von Boden, Wasser und lokalem Klima,
3. die anzustrebende naturraumtypische, kulturbedingte Vielfalt,
Eigenart und Schönheit der Natur.
(3) Aktuelle und mögliche Beeinträchtigungen der Belange des
Naturschutzes aufgrund gegenwärtiger Nutzungen, sich abzeichnende
Änderungen sowie absehbarer und geplanter Eingriffe sind in Text und
Karte darzulegen und nach Maßgabe des Leitbildes zu bewerten
(Konfliktanalyse).
§ 5
Entwicklungsteil
(1) Im Entwicklungsteil sind die örtlichen Erfordernisse und Maßnahmen
zur Verwirklichung des angestrebten Zustandes der Natur ( § 6 a Abs. 1
Nr. 4 LNatSchG) nach Maßgabe des Leitbildes darzustellen.
(2) Die Entwicklungskarte enthält die Darstellung der Flächen und
Maßnahmen, die zur Verwirklichung der örtlichen Ziele des Naturschutzes
von Bedeutung sind. Dies sind insbesondere Flächen,
1. für die bereits rechtliche Bindungen nach den Vorschriften des IV.
Abschnitts des Landesnaturschutzgesetzes bestehen, für die Bindungen in
überörtlichen Programmen und Plänen vorgesehen sind oder die die
Voraussetzungen für eine Unterschutzstellung erfüllen,
2. die der Entwicklung von Nationalparken, Naturschutzgebieten,
geschätzten Landschaftsbestandteilen und geschätzten Biotopen dienen (
§ 15 Abs. 1 Nr. 3 LNatSchG),
3. die nach Maßgabe der überörtlichen Landschaftsplanung erforderlich
sind, um die nach Nummer 1 und 2 dargestellten Flächen so miteinander
zu verbinden, daß zusammenhängende Systeme entstehen können
(Biotopverbund), und zwar
a) als vorrangige Flächen für den Naturschutz, soweit die Flächen
diese Funktion bereits erfüllen oder in absehbarer Zeit erfüllen werden
oder sollen ( § 15 Abs. 1 Nr. 4 LNatSchG),
b) als Eignungsflächen, soweit sie nicht unter Buchstabe a fallen,
4. auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft am geringsten
beeinträchtigen sowie die Flächen, die für Ausgleichs- und
Ersatzmaßnahmen geeignet sind,
5. die insbesondere aus Gründen des Arten- und Biotopschutzes, der
Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Erhaltung der
Kulturlandschaft mit Einschränkungen bewirtschaftet oder bei denen
besondere Formen der Pflege oder der Bewirtschaftung sichergestellt,
vorhandene Beeinträchtigungen beseitigt, verringert oder ausgeglichen
oder auf denen naturnahe Lebensräume angelegt oder wiederhergestellt
werden sollen,
6. die zur Sicherung einer naturverträglichen Erholung für die
Ausweisung als Naturerlebnisraum oder für die Anlage von Wander- und
Reitwegen, Badeplätzen, Liege- und Spielwiesen oder ähnlichen
Einrichtungen benötigt werden.
(3) Flächen mit Bindungen aufgrund anderer Rechtsvorschriften sind
nachrichtlich darzustellen, wenn diese Bindungen zum Schutz, zur Pflege
und Entwicklung von Natur und Landschaft sowie der naturverträglichen
Erholung beitragen. Satz 1 gilt entsprechend für festgesetzte Flächen
mit Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen.
(4) Die Schutz-, Pflege- und Entwicklungsziele sind zu beschreiben. Die
fachliche und zeitliche Dringlichkeit und die notwendigen Maßnahmen zur
Umsetzung der Ziele sind aufzuzeigen. Bereiche, für die voraussichtlich
die Aufstellung eines Grünordnungsplanes erforderlich wird, sind zu
kennzeichnen.
§ 6
Verfahren
(1) Die Bürgerinnen und Bürger sind möglichst frühzeitig über die
allgemeinen Ziele und Zwecke der Landschaftsplanung, sich wesentlich
unterscheidende Lösungen und die voraussichtlichen Auswirkungen zu
unterrichten. Dies gilt auch, wenn Änderungen die Grundzüge der Planung
berühren.
(2) Bei der Aufstellung des Landschaftsplanes sollen die Behörden und
Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind und von der Planung
berührt werden können, möglichst frühzeitig beteiligt werden. Die nach
§ 29 Bundesnaturschutzgesetz anerkannten Naturschutzverbände, die
örtlichen Naturschutzvereine und der Landesnaturschutzverband sind wie
Träger öffentlicher Belange zu behandeln. In ihrer Stellungnahme haben
sie der Gemeinde auch Aufschluß über von ihnen beabsichtigte oder
bereits eingeleitete Planungen und sonstige Maßnahmen sowie deren
zeitliche Abwicklung zu geben, die für die Landschaftsplanung von
Bedeutung sein können. Die Beteiligten geben ihre Stellungnahme
innerhalb einer von der Gemeinde gesetzten angemessenen Frist ab. Die
Beteiligung kann gleichzeitig mit der öffentlichen Auslegung (Absatz 3)
durchgeführt werden.
(3) Der Entwurf des Landschaftsplanes ist während der Sprechzeiten für
die Dauer eines Monats bei der Gemeinde oder dem Amt öffentlich
auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche
vorher öffentlich bekanntzumachen mit dem Hinweis darauf, daß
Stellungnahmen während der Auslegungsfrist vorgebracht werden können.
(4) Bei der Vorlage des Entwurfs des Landschaftsplanes gemäß § 6 Abs. 3
LNatSchG sind die eingegangenen Anregungen und Bedenken sowie die
Entscheidungen der Gemeinde hierüber beizufügen.
(5) Sobald der Landschaftsplan festgestellt ist, ist er zu jedermanns
Einsichtnahme bei der Gemeinde oder dem Amt bereitzuhalten.
Widersprüche der unteren Naturschutzbehörde ( § 6 Abs. 3 LNatSchG) sind
kenntlich zu machen. Auf die Möglichkeit zur Einsichtnahme ist in
ortsüblicher Weise hinzuweisen.
§ 7
Verfahrensbegleitende Arbeitsgruppe
Beabsichtigt die Gemeinde zur Begleitung des Planverfahrens eine
verfahrensbegleitende Arbeitsgruppe einzurichten, soll sie mindestens
je einem Vertreter oder einer Vertreterin der unteren
Naturschutzbehörde, der Naturschutzverbände und der örtlichen
Naturschutzvereine, der betroffenen Grundeigentümerinnen und
Grundeigentümer sowie der Wirtschaft Gelegenheit zur Mitwirkung geben.
§ 8
Übergangsregelungen
Schritte des Verfahrens und der Bearbeitung die zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens noch nicht begonnen sind, werden nach dieser Verordnung
durchgeführt. Neu geregelte Verfahrensschritte müssen nicht nachgeholt
werden.
§ 9
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. September 1998 in Kraft.
Anlage 1:
Anlage 2: